Zu §§ 150 Abs. 2, 313 BGB, § 24 Nr. 3 VOB/A, § 2 Nr. 5 VOB/B - Ausgabe 2006

Zu §§ 150 Abs. 2, 313 BGB, § 24 Nr. 3 VOB/A, § 2 Nr. 5 VOB/B - Ausgabe 2006Verzögerte Vergabe (5. BGH-Urteil)Bindefristverlängerung ändert Angebot nicht

BGH, Urt. v. 26.11.2009 - VII ZR 131/08 IBR 2010, 128 = BauR 2010, 455 = NZBau 2010, 102

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

der Problematik, wie sich eine vom Auftragnehmer gegebene Bindefristverlängerung auf dessen Angebot auswirkt, wenn die ursprünglich vorgesehenen Bauzeiten nicht mehr gehalten werden können.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"1. Die einfache Bindefristverlängerung durch einen Bieter hat nur die Bedeutung, dass das ursprüngliche Vertragsangebot inhaltlich konserviert und die rechtsgeschäftliche Bindungsfrist an das Angebot verlängert werden soll.

2. Die Zuschlagserklärung hat keinen anderen Inhalt als bereits die Ausschreibung und das Angebot des Bieters, wenn nicht etwas anderes klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht wird."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:Angebotsabgabe: 16.02.2005Binde-/Zuschlagsfrist: 18.03.2005Vorgesehener Ausschreibungsbeginn: Frühjahr/Sommer 2005Mehrfache Zuschlagsfristverlängerungen, zuletzt mit Schreiben vom 10.08.2005 bis zum 30.04.2006Zuschlagserteilung: 24.02.2006

2.