Zu §§ 150 Abs. 2, 157, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 781 BGB; § 28 Abs. 2 VOB/A

Zu §§ 150 Abs. 2, 157, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 781 BGB; § 28 Abs. 2 VOB/AVerzögerte Vergabe (7. BGH-Urteil)Keine Änderung des Angebots nach verzögerter Vergabe trotz Hinweises auf neue Bauzeit in der Zuschlagserteilung; Zur Anspruchsgrundlage: Schadensersatz

BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 129/09 IBR 2010, 550 = BauR 2010, 1929 = NZBau 2010, 628 ff.

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

1.

den Auswirkungen, wenn bei einer verzögerten Vergabe der Auftraggeber in der Zuschlagserteilung neue Bauzeiten erwähnt;

2.

ob einem Bieter unter gewissen Voraussetzungen in einem solchen Fall auch Schadensersatzansprüche zustehen können.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.(offizieller Leitsatz)

2. Wegen eines verzögerten Zuschlags können einem Bieter/Auftragnehmer hinsichtlich seiner Mehrkosten auch Schadensersatzansprüche zustehen".(Leitsatz nach IBR Ziffer 2)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ablauf der Bindefrist für von der BRD ausgeschriebene Straßenbauarbeiten: 25.03.2003 Vorgesehener Baubeginn: 01.04.2003 Vorgesehener Fertigstellungstermin: 17.10.2003