Zu § 1 Abs. 3 Ziffer 2, § 2 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGB; Art.
BGH, Urt. v. 19.08.2010 - VII ZR 169/09 IBR 2010,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu
den Fragen,
1. | ob nach dem BauFordSiG das Eigenkapital vorrangig eingesetzt werden muss; |
2. | für welche Fälle das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsregelung gilt. |
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Ein Generalunternehmer kann auch dann Empfänger von Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden.
2. Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind.
3. Entsprechend dem in Art.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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