Zu § 1 Abs. 3 Ziffer 2, § 2 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGB; Art. 170 EGBGB

Zu § 1 Abs. 3 Ziffer 2, § 2 BauFordSiG; § 823 Abs. 2 BGB; Art. 170 EGBGBBauFordSiG - Einsatz von Eigenkapital - Zeitliche Anwendung des BauFordSiG

BGH, Urt. v. 19.08.2010 - VII ZR 169/09 IBR 2010, 627, 628

I. Das Urteil nimmt Stellung zu

den Fragen,

1.

ob nach dem BauFordSiG das Eigenkapital vorrangig eingesetzt werden muss;

2.

für welche Fälle das am 01.01.2009 in Kraft getretene BauFordSiG in Ermangelung einer gesetzlichen Überleitungsregelung gilt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Generalunternehmer kann auch dann Empfänger von Baugeld sein, wenn nachträglich Leistungen vom Auftraggeber selbst übernommen werden.

2. Der Nachweis zweckentsprechender Verwendung des Baugeldes ist geführt, wenn feststeht, dass Baugläubiger in Höhe des Baugeldbetrages befriedigt worden sind.

3. Entsprechend dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist davon auszugehen, dass Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt."(Nr. 3 = eigener Leitsatz)

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.