Zu § 642 BGB

Berechnung der Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB

BGH, Urt. v. 30.01.2020 - VII ZR 33/19

IBRRS 2020, 0829 = IBR 2020, 229, 230, 231

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wie die Höhe des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB berechnet wird.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

§ 642 BGB erfordert eine Abwägungsentscheidung des Tatrichters auf der Grundlage der in § 642 Abs. 2 BGB genannten Kriterien. Dabei ist die angemessene Entschädigung im Ausgangspunkt an den auf die unproduktiv bereitgehaltenen Produktionsmittel entfallenden Vergütungsanteilen einschließlich der Anteile für Allgemeine Geschäftskosten sowie für Wagnis und Gewinn zu orientieren.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon aus, dass ein Nachteil in Form von Vorhaltekosten für vergeblich bereitgehaltene Produktionsmittel anspruchsbegründende Voraussetzung für eine angemessene Entschädigung gem. § 642 BGB ist. § 642 BGB setzt nur voraus, dass der Besteller durch das Unterlassen einer Handlung, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, in Annahmeverzug gerät.