Zu §§ 242, 304, 642 BGB; § 4, 13 VOB/B

Zu §§ 242, 304, 642 BGB, § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3 VOB/BRechtsfolgen bei der Anmeldung von Bedenken, wenn der Auftraggeber schweigt

OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.03.2018 - 22 U 71/17IBR 2018, 2699; Baurechtsreport 3/2018, 9

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

1.

ob der Auftragnehmer berechtigt ist, seine Arbeiten einzustellen, wenn der Auftraggeber auf seine Bedenken nicht reagiert,

2.

dem Auftragnehmer Mehrkosten bei einer Verzögerung durch dieses Schweigen des Auftraggebers "als Behinderung" zustehen,

3.

der Auftraggeber berechtigt ist, den Bauvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Auftragnehmer bei seiner Bedenkenanmeldung die Haftung für Mängel ablehnt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Dem AN kann im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen, wenn er dem AG nicht nur ordnungsgemäß seine Bedenken mitgeteilt hat, sondern wenn die Prüfung dieser Bedenken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Ergebnis hat, dass die vom AG vorgesehene Art der Ausführung zum Eintritt eines erheblichen Leistungsmangels oder eines sonstigen nicht nur geringfügigen Schadens führen wird.

2.