Zu §§ 93, 94, 634a BGB

Zu §§ 93, 94, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Technische Anlagen können selbst Bauwerke i.S.d. Verjährungsrechts sein

BGH, Urt. v. 07.12.2017 - VII ZR 101/14IBR 2018, 133 = ZIP 2018, 130-134

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann technische Anlagen als Bauwerke im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sind.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Technische Anlagen (hier: industrielle Anlage zur Produktion von Kartoffelchips) können selbst als Bauwerk im Sinne des Verjährungsrechts zu qualifizieren sein. Das setzt voraus, dass die technische Anlage mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile (§§ 93, 94 BGB) handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, sodass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der technischen Anlage beabsichtigt sein. Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob Vertragszweck die Erstellung einer größeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zur langen Verjährungsfrist zugrunde liegen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13, BauR 2016, 1478 = NZBau 2016, 558 zu einer "gebäudeintegrierten" Dachphotovoltaikanlage).

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: