Zu § 648a BGB a.F.

Zu § 648a BGB a.F.Verlangen nach Sicherheit auch bei Vorliegen anderer Motive zulässig

BGH, Urt. v. 23.11.2017 - VII ZR 34/15 IBR 2018, 74, 75 = NJW 2018, 549 -550 = NZBau 2018, 96 -98

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

ob ein Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F.

vorher angekündigt (angedroht) werden muss;

welche Frist hierfür angemessen ist;

ob auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde gelegt werden können.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Entgegen der Vorinstanz (OLG Frankfurt, Urt. v. 17.02.2015 - 5 U 211/13, IBR 2015, 599) hat der BGH in diesem Urteil unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine dem Sicherungsverlangen nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. vorgängige Androhung oder Ankündigung diese Bestimmung nicht vorsieht, eine solche Verhaltensweise des Auftragnehmers deshalb auch nicht gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot verstoßen könne.