Zu § 648a BGB a.F.Verlangen nach Sicherheit auch bei Vorliegen anderer Motive zulässig
BGH, Urt. v. 23.11.2017 - VII ZR 34/15 IBR 2018,
I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,
ob ein Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB a.F.
vorher angekündigt (angedroht) werden muss; |
welche Frist hierfür angemessen ist; |
ob auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde gelegt werden können. |
II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:
Es stellt keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen.
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
Entgegen der Vorinstanz (OLG Frankfurt, Urt. v. 17.02.2015 - 5 U 211/13, IBR 2015,
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