§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG; § 134 BGB

Keine Mängelansprüche des Bestellers bei Schwarzarbeitsvereinbarung

BGH, Urt. v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 IBR 2013, 609

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Folgen die Änderung des Schwarzarbeitsgesetz zum 01.08.2004 hat und ob deshalb die bisherige Rechtsprechung des BGH zu "Ohne-Rechnung-Abreden" aufrechterhalten werden kann.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrags, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

2. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum Eigenvorteil ausnutzt.

Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: