§§ 307, 768 Abs. 1 Satz 1 BGB

Kombinierte Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 10 % ist unwirksam

BGH, Urt. v. 20.03.2014 - VII ZR 248/13 IBR 2014, 346

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Bürgschaftsverpflichtung als AGB, mit der eine Vertragserfüllungssicherheit i.H.v. 10 % vereinbart wird, die auch Gewährleistungsansprüche umfasst, an der Inhaltskontrolle von § 307 BGB gemessen wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Die in einem Generalunternehmervertrag enthaltene Klausel des Auftraggebers:

‚Innerhalb von 14 Tagen nach Abruf der einzelnen Teilbauabschnitte hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus diesem Vertrag bauabschnittsweise Vertragserfüllungsbürgschaften über 10 v. H. der unter § 6 vereinbarten Pauschalauftragssumme Zug um Zug gegen Stellung einer Zahlungsbürgschaft durch den Auftraggeber in gleicher Höhe auszuhändigen‘ ist unwirksam, wenn auch Mängelansprüche gesichert werden."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der BGH wiederholt anfangs in diesem Urteil noch einmal ausdrücklich, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft zur Absicherung von Ansprüchen des Auftraggebers vor Abnahme des Werks i.H.v. 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer nicht unangemessen benachteilige, so dass insoweit eine vertragliche Sicherheitsverpflichtung auch als AGB gem. § 307 Abs. 1 BGB wirksam ist.