§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG; § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative, § 817 Satz 2, § 818 Abs. 2 BGB

Keine Zahlung bei Schwarzarbeit - gleich aus welchem Rechtsgrund

BGH, Urt. v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13 IBR 2014, 327

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob einem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen bei Zugrundelegung eines Schwarzarbeitsvertrags zumindest ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz zusteht.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Werkersatz gegen den Besteller nicht zu ."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Schon mit Urteil vom 01.08.2013 - VII ZR 6/13 (IBR 2013, 609 - Besprechung dieses Urteils in der Vornummer gleichfalls mit dieser 94. Auflage) hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass aufgrund der Änderung des Schwarzarbeitsgesetzes vom 23.07.2004, das am 01.08.2004 in Kraft trat, ein Schwarzarbeitsvertrag, d.h. eine Abrede der Parteien dahingehend, z.B. keine Rechnung auszustellen, um Umsatzsteuer zu sparen, nichtig ist und deshalb ein solcher Vertrag dazu führe, dass dem Auftraggeber keine Mängelansprüche wegen irgendwelcher Mängel gegenüber dem Unternehmer zustehen und auch dem Unternehmer keinerlei Vergütungsansprüche mehr wegen der Nichtigkeit des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber zustehen.