§§ 305 Abs. 1 Satz 3, 307 BGB

Unwirksamkeit einer individualrechtlichen Bestätigungsklausel zum Aushandeln von AGB

BGH, Urt. v. 20.03.2014 - VII ZR 248/13 NJW 2014, 1725 = NJW-Spezial 2014, 302 = NZBau 2014, 348 = IBR 2014, 325

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Individualabrede vorliegt, wenn es in einem Verhandlungsprotokoll wie folgt heißt: "Der Auftragnehmer bestätigt ausdrücklich, dass im Rahmen der vergangenen Verhandlungen zum GU-Vertrag über jede Vertragsklausel ausgiebig und ernsthaft mit dem Auftraggeber diskutiert und verhandelt wurde. Der Auftragnehmer ist sich daher mit dem Auftraggeber darüber einig, dass es sich bei dem geschlossenen GU-Vertrag um einen Individualvertrag handelt."

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln ‚ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde‘.

2. Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff. BGB ist es nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: