§§ 311a Abs. 2, 634 Nr. 4 BGB

Ansprüche bei technisch nicht zu beseitigenden Fehlern

BGH, Urt. v. 08.05.2014 - VII ZR 203/11 IBR 2014, 405

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Mängelansprüche dem Auftraggeber zustehen, wenn ein Mangel vorliegt, der technisch nicht behebbar ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mangelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 BGB zu."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauherr einen GU u.a. mit der Errichtung einer Glasfassade beauftragt, welche vertraglich keine Nickelsulfideinschlüsse haben durfte, da bei diesen ein hohes Glasbruchrisiko besteht. Als es nach Errichtung des Bauwerks tatsächlich zu dem Bruch einzelner Scheiben kam, wurden als Bruchursache von Seiten eines Sachverständigen Nickelsulfideinschlüsse festgestellt. Diese Nickelsulfideinschlüsse seien technisch bei der Produktion der Scheiben nicht zu verhindern.