§ 633 Abs. 1 BGB a.F.

Zur Risikotragung von Glasbrüchen während der Gewährleistungsfrist

BGH, Beschl. v. 09.07.2014 - VII ZR 161/13 IBR 2014, 538

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Vertragspartei das Risiko von Glasbrüchen trägt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es mit Fehlern behaftet ist, die den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Welchen Gebrauch und damit welche Beschaffenheit des Werks die Parteien vereinbart haben, ist durch Auslegung des Werkvertrages zu ermitteln.

2. Zur vereinbarten Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Dieser bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.

Der große Umstand, dass Glasscheiben gebrochen sind, sagt nichts darüber aus, welche Vertragspartei dieses Risiko zu tragen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Parteien als Funktion vereinbarten, dass keine Glasbrüche, außer durch Fremdeinwirkungen, auftreten dürfen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: