Autor: Kraft |
§ 34 IntErbRVG regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit für alle Entscheidungen das ENZ betreffend (Kapitel VI der EuErbVO). Gemäß Art. 64 EuErbVO wird das ENZ in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Art. 4, 7, 10 oder 11 EuErbVO zuständig sind.
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