BGH - Beschluss vom 29.04.2009
XII ZB 182/07
Normen:
BGB § 1587; BGB § 1587a Abs. 2; VAHRG § 10a Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 991
FamRB 2009, 274
FamRZ 2009, 1309
MDR 2009, 1047
NJW-RR 2009, 1297
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 10.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 367/06
AG Kamen, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 76/06

Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme im Versorgungsausgleich; Zurückrechnung des Ehezeitanteils einer bereits laufenden Rente auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert auch im Abänderungsverfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich

BGH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen XII ZB 182/07

DRsp Nr. 2009/15358

Außerachtlassung der Kürzung eines betrieblichen Anrechts wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme im Versorgungsausgleich; Zurückrechnung des Ehezeitanteils einer bereits laufenden Rente auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert auch im Abänderungsverfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich

a) Ist ein betriebliches Anrecht wegen einer vor der Regelaltersgrenze liegenden Inanspruchnahme unmittelbar gekürzt worden, so hat die Kürzung im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben, soweit die für den verminderten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 4. März 2009 - XII ZB 117/07 - zur Veröffentlichung bestimmt; vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/06 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZR 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist auch im Abänderungsverfahren der Ehezeitanteil einer bereits laufenden Rente grundsätzlich auf seinen bei Ehezeitende bestehenden Wert zurückzurechnen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586 f.).

Tenor: