I. Auf die Vorlage des Landgerichts hatte der Senat zunächst eine weitere Vorlage zum Bundesgerichtshof hinsichtlich der Vorlagefrage 1 beschlossen. Bis zu dessen Entscheidung wurde das Verfahren zur Vorlagefrage 2 ausgesetzt, da sie je nach Beantwortung der Vorlagefrage 1 mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässig sein könne. Auf den Beschluß des Senats vom 27. Juni 1994 wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug genommen.
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