Autor: Emmert |
§ 558b Abs. 1 und 2 BGB sieht in Abweichung von § 150 Abs. 2 BGB nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Teilzustimmung zur Mieterhöhung vor. Durch die Teilzustimmung wird unabhängig vom Willen des Vermieters eine teilweise Mieterhöhung vereinbart.41) Dies gilt allerdings nur, soweit der Mieter die Teilzustimmung vorbehaltlos erklärt. Eine Teilzustimmung mit dem Vorbehalt, z.B. dass der Vermieter auf den überschießenden Betrag der Mieterhöhung verzichtet, ist unwirksam.42) Sobald der Mieter die teilweise Zustimmung zur Mieterhöhung erklärt, gibt er damit zu erkennen, dass er sie jedenfalls in dieser Höhe für gerechtfertigt hält. Er ist daher gem. § 242 BGB gehindert, sich später im Prozess auf die Unwirksamkeit des gesamten Erhöhungsverlangens zu berufen.43)
Die Teilzustimmung kann sich auch auf den Zeitpunkt der Mieterhöhung beziehen mit der Folge, dass die Mieterhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, soweit der Vermieter dies hinnimmt.44)
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