Autor: Emmert |
Der Mieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung frühestens mit Zugang des Mieterhöhungsverlangens erteilen. Eine Ausschlussfrist existiert nicht, insbesondere ist auch eine Zustimmung nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB jederzeit möglich, soweit der Vermieter die Mieterhöhung nicht zurückgezogen hat oder das darin enthaltene Angebot zur Vertragsänderung durch Verstreichen der Klagefrist des § 558b Abs. 2 Satz 2 BGB erloschen ist. Nach Ablauf der Überlegungsfrist trifft den Mieter allerdings ein Kostenrisiko, falls der Vermieter einen Anwalt beauftragt oder gar schon Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben hat.
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