ff) Mietermehrheit und Zustimmung zur Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Bei Mietermehrheiten schulden die Mieter die Zustimmung gesamthänderisch. Sie müssen daher alle einheitlich und in vollem Umfang der Mieterhöhung zustimmen, andernfalls gilt die Zustimmung als verweigert.34)

Die Mieter können sich aber untereinander bei der Abgabe der Zustimmungserklärung vertreten. Hierzu ist jedoch eine entsprechende Abgabevollmacht notwendig, allein die häufig vereinbarte Empfangsvollmacht für die Entgegennahme einer Mieterhöhung genügt nicht.35) Eine derartige Abgabevollmacht kann nicht formularmäßig vereinbart werden.36) Sie ergibt sich bei Ehegatten auch nicht aus § 1357 BGB,37) da die gemeinsame Anmietung einer Wohnung nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs i.S.d. Vorschrift gehört.38) Dies gilt auch für Lebenspartner nach dem , da gem. §  Abs.  §  entsprechend Anwendung findet und damit insoweit auch die diesbezüglichen Einschränkungen zu beachten sind. Heilung eines Vertretungsmangels gem. §  Abs.  ist ebenso möglich wie im Einzelfall die Zurechnung einer Willenserklärung nach den Regeln der Anscheins- oder Duldungsvollmacht.