aa) Bedeutung der Zustimmung zur Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Gemäß § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Miete nicht durch eine einseitige Gestaltungserklärung anpassen. Er hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass der Mieter seinem mit dem Mieterhöhungsverlangen unterbreiteten Angebot auf Abänderung des Mietvertrags zustimmt. Dementsprechend ist die Zustimmung des Mieters eine Annahmeerklärung i.S.v. §§ 145 ff. BGB, mit deren Abgabe und Zugang beim Vermieter erst die Mieterhöhung wirksam wird. Auf die Zustimmung finden daher die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung.