dd) Form der Zustimmung zur Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Die Zustimmung kann grundsätzlich formfrei11)

erfolgen, da das Formerfordernis des § 558a Abs. 1 BGB für die Zustimmungserklärung nicht gilt. Der Mieter kann die Zustimmung entweder mittels ausdrücklicher Willenserklärung in beliebiger Form z.B. mündlich, per E-Mail oder Telefax oder sogar konkludent, z.B. durch stillschweigende Zahlung der erhöhten Miete, erteilen.

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Einen generellen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung in schriftlicher Form hat der Vermieter nicht.12)

Unter bestimmten Umständen ist der Mieter jedoch zur Einhaltung der Schriftform bei Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Betroffen sind zunächst Fälle, in denen die Parteien für derartige Erklärungen die Einhaltung der Schriftform vereinbart haben. Soweit dies im Rahmen einer AGB-Klausel geschehen ist, ist zu beachten, dass diese insoweit gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, soweit sie für die Wirksamkeit nachträglicher Vertragsänderungen, zu denen auch die Mieterhöhung nach § 558 Abs. 1 BGB zählt, konstitutiv die Schriftform erfordern.13) Auch bei Bestehen einer Schriftformklausel können die Parteien formfrei und stillschweigend auf deren Einhaltung oder Fortbestehen verzichten.