cc) Inhalt der Zustimmung zur Mieterhöhung

Autor: Emmert

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Der Mieter muss durch seine - ausdrücklich oder konkludent erklärte - Zustimmung eindeutig zu erkennen geben, dass er mit der Zahlung der erhöhten Miete zum sich aus dem Mieterhöhungsverlangen bzw. aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Zeitpunkt einverstanden ist.1)

Übersteigt die in einem Mieterhöhungsverlangen angegebene und der Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 %, so kann der Mieter die Rückzahlung der in der Folgezeit aufgrund der fehlerhaften Berechnung überzahlten Miete nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.2)

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Die Zustimmung ist bedingungsfeindlich, weshalb eine unter einer Bedingung, einem Vorbehalt z.B. der späteren Überprüfung der als ortsüblich behaupteten Miethöhe, erteilte Zustimmung nichtig ist.3)

Hieran ändert auch die auf die unter Vorbehalt erteilte Zustimmung erfolgende zweimalige Zahlung der erhöhten Miete nichts. Ob der bloße Hinweis, dass der Mieter die Zustimmung ohne "" erteilt, dazu führt, dass die Zustimmung als verweigert gilt, ist strittig. Regelmäßig wird aber auch eine solche Zustimmung als nichtig anzusehen sein, da der Mieter klar zu erkennen gibt, eben gerade keine für ihn verbindliche Vereinbarung über die Miethöhe treffen zu wollen. Dies gilt auch für eine Zahlung "unter Vorbehalt".