hh) Zustimmung zur Mieterhöhungund Willensmängel

Autor: Emmert

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Die Zustimmung unterliegt als Willenserklärung den allgemeinen Vorschriften der §§ 116 - 157 BGB. Allerdings soll § 155 BGB unanwendbar sein mit der Folge, dass sich die Parteien nicht auf einen versteckten Einigungsmangel berufen können.46)

Eine Anfechtung der Zustimmung ist grundsätzlich möglich, der Mieter kann sich jedoch weder auf einen Irrtum über die rechtliche Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmung berufen noch auf einen Irrtum über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete oder der wirtschaftlichen Folgen der Zustimmung.47) Eine Anfechtung gem. § 123 BGB ist jedoch uneingeschränkt möglich.

Praxistipp:

Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer unrichtigen (zu großen) Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558, 558b BGB hätte durchsetzen können; denn in einem solchen Fall ist dem Mieter ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar.48)

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