§ 11 Rangverhältnis, Rangbestimmung, Rangänderung, Rangvorbehalt

III. Gestaltung des Rangverhältnisses durch Antragstellung und/oder Rangbestimmung

Vollmacht an den Notar zur Rangbestimmung

Der Notar wird bevollmächtigt, alle verfahrensrechtlichen Erklärungen abzugeben, die zur ranggerechten Eintragung des Grundpfandrechts noch erforderlich sind.

V. Rangvorbehalt und Wirksamkeitsvermerk

Rangvorbehalt

Der Eigentümer behält sich das Recht vor, im Rang vor der vorbestellten Grundschuld ein Grundpfandrecht bis zu 500.000 € nebst bis zu 20 % Zinsen jährlich ab dem Tag der Bestellung des Grundpfandrechts und einer einmaligen Nebenleistung von bis zu 10 % der Grundpfandrechtssumme auf dem Grundstück eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt kann einmal ausgenutzt werden.

Die Ausnutzung des Rangvorbehalts darf nur für solche Grundpfandrechte erfolgen, deren Bestellung oder Bewilligung der amtierende Notar oder sein Vertreter oder Nachfolger im Amt beurkundet oder beglaubigt haben.