§ 12 Begründung von Wohnungseigentum mit Sondernutzungsregelungen

IV. Anmerkungen und Rechtsquellen zum vorstehenden Grundstückskaufvertrag

Sondernutzungsrecht aufschiebend bedingt: Vorbehalt späterer Zuweisung

Die Zuordnung des Sondernutzungsrechts erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass in notariell beglaubigter Erklärung dem jeweiligen Eigentümer einer Wohnung das Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz ganz oder in Teilen zugewiesen wird. Die Erklärung wird mit Zugang der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt wirksam.

Die Zuweisung kann ausschließlich durch den teilenden Eigentümer erfolgen; die Zuweisungsbefugnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des teilenden Eigentümers aus der Gemeinschaft. Bis zur Abgabe der Zuordnungserklärung können die Flächen von der Gemeinschaft genutzt werden (oder aber z.B.: … ist der teilende Eigentümer abweichend von § 16 Abs. 1 WEG zur alleinigen Ziehung etwaiger Früchte (z.B. Miete) berechtigt).

Das Recht zur Zuweisung von Sondernutzungsrechten endet mit Eigentumsumschreibung der letzten, durch die heutige Urkunde gebildeten Wohnungs- bzw. Teileigentumseinheit durch den teilenden Eigentümer auf einen Dritten.

Sondernutzungsrecht aufschiebend bedingt: Zuweisung im Kaufvertrag

In der Teilungserklärung vom ..., UR. Nr. ... des beurkundenden Notars wurde der heute verkauften Wohneinheit kein Sondernutzungsrecht an einem Stellplatz zugewiesen.