§ 9 Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

III. Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB

Erlöschen bei dauerhaftem Auszug

Das Wohnungsrecht erlischt, wenn der Berechtigte die Wohnung - gleich aus welchem Grund - nicht nur vorübergehend, mindestens aber für die Dauer von sechs Monaten, verlassen hat. In diesem Fall hat er, soweit rechtlich zulässig, keinen Anspruch auf Geldersatz für die von ihm vorzeitig aufgegebenen Räume. Für den Fall des Erlöschens des Wohnungsrechts ist der Berechtigte verpflichtet, in die Löschung des Wohnungsrechts einzuwilligen.

Löschungsvollmacht