1.4 Eintragungen im FAER

Autor: Sitter

In jedem Fall ist ein FAER-Auszug einzuholen, indem der Verteidiger dem Mandanten den ausgefüllten Vordruck zur Beantragung einer Selbstauskunft aushändigt und der Mandant diese selber mit einer Ausweiskopie zum KBA nach Flensburg sendet. Die gesetzlichen Grundlagen dieses Auskunftsrechts sind in §§ 30 Abs. 8, 58 StVG, der Legitimationsnachweis in § 64 FeV geregelt. Dem Mandanten ist einzuschärfen, den Auszug sofort nach Zugang an den Verteidiger zu übermitteln.

Praxistipp

Es ist in jedem Fall ein Anwaltsfehler, unmittelbar nach Mandatsannahme keinen Auszug aus dem FAER einzuholen. In der Praxis zeigt sich oft, dass Mandanten die Tilgung von Voreintragungen falsch beurteilen. Auch wenn der Mandant noch so überzeugt ist, keine Punkte zu haben: Es kann nur wärmstens empfohlen werden, dies zu klären.