1.1 Definition der Ordnungswidrigkeit

Autor: Sitter

Begriffsbestimmung

Eine Ordnungswidrigkeit ist nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. "Vorwerfbar" meint schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig. Das Gesetz spricht bewusst nicht von "Schuld", weil es um bloße Ordnungsverstöße geht, die nicht auf einer Stufe mit Straftaten stehen. Sie werden deshalb mit einer Geldbuße und nicht mit einer Geldstrafe belegt.

OWi-Verfahren als Massenverfahren

In jedem Jahr werden Millionen von Ordnungswidrigkeiten erfasst, nur ein sehr geringer Prozentsatz davon entfällt auf Taten außerhalb des Straßenverkehrs. Ziel des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist daher stets, die Verfahren so weit als irgend möglich zu vereinfachen, um eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Termine zur Hauptverhandlung finden oft im Viertelstundentakt statt. Darauf ist der Mandant von vornherein vorzubereiten. Klar ist aber auch: Der Verteidiger findet bei der Verteidigung mitunter ein reiches Betätigungsfeld. Der Entlastungsgedanke darf keinesfalls so weit gehen, dass darunter die Qualität des rechtsstaatlichen Verfahrens unzulässig verkürzt wird.

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