1.6 Verjährung

Autor: Sitter

Der Verteidiger hat sich im OWi-Verfahren schon frühzeitig mit allen Fragen auseinanderzusetzen, die einer Verurteilung des Mandanten entgegenstehen. Dazu gehören zunächst einmal Verjährungsfragen. Im Straßenverkehrsbereich beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG kurze drei Monate und sechs Monate nach Erlass eines Bußgeldbescheids. Dies entpuppt sich i.d.R. als sehr kurz, solange der Betroffene noch zu ermitteln ist. Zwei Fälle seien exemplarisch genannt:

1.

Der Anhörungsbogen ist an eine GmbH oder eine Personenmehrheit (GbR etc.) gerichtet.

2.

Der Anhörungsbogen ist an den Halter gerichtet, der aber nicht der Fahrer war.

Beiden Fällen gemein ist, dass das Frontfoto eine Person zeigt, der Bußgeldbescheid aber an eine andere (natürliche oder juristische) Person gerichtet ist. Die verjährungsunterbrechende Wirkung etwa einer Abverfügung des Vorgangs an Staatsanwaltschaft oder Gericht oder des Erlasses eines Bußgeldbescheids ist aber streng personengebunden. Die Abverfügung einer Anhörung an eine GmbH oder den vom Fahrer verschiedenen Halter des Fahrzeugs unterbricht daher nicht die Verjährung.

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