Vorbemerkung

Autor: Sitter

In der Regel sind es zwei Gelegenheiten, zu denen Mandanten den Rechtsanwalt mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren konfrontieren:

1.

(eher selten): nach Zustellung eines Anhörungsbogens als "Täter" oder "Zeuge" oder

2.

(zumeist): nach Zustellung eines Bußgeldbescheids.