1.3 Verhalten gegenüber Ermittlungen der Polizei

Autor: Sitter

Häufig ist das Frontfoto unscharf oder das Gesicht zum Teil abgedeckt, so dass die Bußgeldbehörde bereits zu Beginn der Ermittlung bei der Einwohnermeldebehörde das dort hinterlegte Ausweisfoto zum Vergleich anfordern wird, wo ein Datenregister mit einem digitalisierten Lichtbild des Betroffenen geführt wird. Räumt der Betroffene im Verlauf des Verfahrens nicht ein, Fahrer des Fahrzeugs gewesen zu sein, wird die Bußgeldbehörde regelmäßig ein Ermittlungsersuchen an die Polizei richten, die üblicherweise zunächst die Wohnung des Betroffenen, ggf. gar dessen Arbeitsstelle, falls bekannt, aufsuchen wird. Trifft sie ihn selber an, macht er gar die Tür auf, so prüfen die Beamten sofort anhand des für gewöhnlich in den Akten befindlichen Front- oder Ausweisfotos, ob Übereinstimmung besteht und notieren dies in der Akte. Öffnen andere Personen die Tür, so wird ihnen das Lichtbild vorgelegt zur Ermittlung des Namens. Betroffene müssen regelmäßig mittlerweile auch damit rechnen, dass ihre Nachbarn oder Arbeitskollegen am Arbeitsplatz befragt werden. Solche Aussagen werden als "Spontanäußerungen" eingestuft und sind verwertbar.

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