OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1999
5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I
Normen:
OWiG §§ 67, 68, 74 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 206a;
Fundstellen:
DAR 1999, 564
NStZ 2000, 42
VRS 97, 434

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.08.1999 (5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I) - DRsp Nr. 1999/10471

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 339/98 - (OWi) 156/98 I

DRsp Nr. 1999/10471

»1. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn der Tatrichter den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verwirft, obwohl der - nicht erschienene - Betroffene zur Hauptverhandlung nicht wirksam geladen worden war. 2. Hat ein anderer als der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid in der irrigen Vorstellung eingelegt, dieser richte sich gegen ihn, und sind die Akten daraufhin dem Amtsgericht vorgelegt worden, so ist damit das Verfahren gegen den wirklichen Betroffenen nicht wirksam in das gerichtliche Bußgeldverfahren übergeleitet worden. Übersieht dies das Amtsgericht und entscheidet es gegen den wirklichen Betroffenen, so ist das Verfahren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a StPO einzustellen.«

Normenkette:

OWiG §§ 67, 68, 74 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 206a;

Gründe:

I.