Autor: Sitter |
Der Verteidiger vergisst oft, dass er in jedem Fall einer Verringerung des Bußgeldes durch neuen Bescheid, Aufhebung des Bußgeldbescheids bzw. Einstellung des Verfahrens die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG verdient. Voraussetzung für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG ist, dass sich durch die "anwaltliche Mitwirkung" das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
Eine Mitwirkung liegt vor, wenn
der Verteidiger Einspruch einlegt, begründet und mit einem Einstellungsantrag verbindet, wenn das Verfahren dann später nach § 47 OWiG eingestellt wird; |
der Verteidiger auf ein Verfahrenshindernis hinweist oder |
der Verteidiger dem Betroffenen nach Erlass eines Bußgeldbescheides rät, eine geringere Buße oder eine Verwarnung zu akzeptieren (Burhoff, RVGreport 2015, 82). |
PraxistippEine Einstellung von Amts wegen genügt ebenso wenig wie die Erhebung des Einspruchs ohne Begründung. Der Verteidiger sollte deshalb immer bereits im Bestellungsschriftsatz oder spätestens in der Einspruchsbegründung nach Akteneinsicht einen (begründeten) Einstellungsantrag formulieren. |
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