Autor: Schönenberg-Wessel |
Die §§ 2346 - 2352 BGB bezwecken die Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers (Pflichtteilsrecht) und die Anpassung des Einzelfalls an besondere Verhältnisse. Zweck des Zuwendungsverzichts ist die Beseitigung einer Bindung aus einer letztwilligen Verfügung (§ 2352 BGB). Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich wieder aufgehoben werden (Schlitt, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 1 Rdnr. 93). Der Verzichtsvertrag mit dem Erblasser bedarf weder der Zustimmung des anderen Ehegatten (Mayer, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2020, §
Praktische Bedeutung erlangt der Erbverzicht vor allem in der Form des Pflichtteilsverzichts gem. § 2346 Abs. 2 BGB. Neben der tatsächlichen Bindung durch zwischenzeitlich eingetretene Testierunfähigkeit ist hier die rechtliche Bindung durch gemeinschaftliches Testament bzw. Erbvertrag nach dem Ableben des Partners relevant.
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