3/7.11 Verzicht auf das Pflichtteilsrecht

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.11.1 Verzichtsarten, Form

Zweck

Die §§ 2346 - 2352 BGB bezwecken die Erweiterung der Testierfreiheit des Erblassers (Pflichtteilsrecht) und die Anpassung des Einzelfalls an besondere Verhältnisse. Zweck des Zuwendungsverzichts ist die Beseitigung einer Bindung aus einer letztwilligen Verfügung (§ 2352 BGB). Der Erb- und Pflichtteilsverzicht kann zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich wieder aufgehoben werden (Schlitt, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 1 Rdnr. 93). Der Verzichtsvertrag mit dem Erblasser bedarf weder der Zustimmung des anderen Ehegatten (Mayer, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2020, § 2346 Rdnr. 5), noch bedarf er der Zustimmung des Insolvenzverwalters nach der Insolvenzordnung (Große-Boymann, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 2346 BGB Rdnr. 3). Er ist auch dann zulässig, wenn der Verzichtende existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhält.

Verzichtsarten

Praktische Bedeutung erlangt der Erbverzicht vor allem in der Form des Pflichtteilsverzichts gem. § 2346 Abs. 2 BGB. Neben der tatsächlichen Bindung durch zwischenzeitlich eingetretene Testierunfähigkeit ist hier die rechtliche Bindung durch gemeinschaftliches Testament bzw. Erbvertrag nach dem Ableben des Partners relevant.

Form