3/7.12 Verjährung

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.12.1 Verjährung des Pflichtteilsanspruchs

Regelverjährung

Für die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche findet die Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB Anwendung. Lediglich für Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer und gegen den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft gilt die 30-jährige Sonderverjährung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Regelverjährung bedeutet, dass bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners die aus einem Erbfall herrührenden Ansprüche - mit Ausnahme der Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben auf Herausgabe der Erbschaft - in drei Jahren verjähren. Die Höchstfrist beträgt nach § 199 Abs. 3a BGB 30 Jahre.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Dies gilt sowohl für den ordentlichen Pflichtteilsanspruch als auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach den §§ 2325, 2329 BGB. Darüber hinaus verjährt auch der Pflichtteilsrestanspruch nach §§ 2305, 2307 Abs. 1 Satz 2 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche des § 2314 Abs. 1 BGB verjähren ebenfalls in drei Jahren.