3/7.13 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.13.1 Fälligkeit

Zweck

Der Pflichtteilsanspruch ist als Geldanspruch sofort fällig (§§ 271, 2317 BGB). Dies kann den Erben bei illiquidem Nachlass in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Macht der Pflichtteilsberechtigte die Forderung rücksichtslos geltend, kann er den Erben dazu zwingen, bedeutende wirtschaftliche Werte zu verschleudern oder ein Wirtschaftsgut aufzugeben, das bisher die Lebensgrundlage des Erben und seiner Familie gewesen ist. Die rechtlichen Möglichkeiten, Zeit zur Beschaffung der Geldmittel zu gewinnen, sind nur gering.

Stundungsberechtigter

Das Recht, Stundung zu verlangen, steht jedem Erben zu - auch dem nicht pflichtteilsberechtigten. Allerdings besteht der Anspruch nur in Härtefällen: Die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs muss für den Erben eine "unbillige Härte" bedeuten. Bei der Abwägung sind die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Verschiebung der Fälligkeit

Der Erbe wird in erster Linie versuchen, die Fälligkeit der Pflichtteilsforderung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Dies kann in einer vertraglichen Regelung mit dem Pflichtteilsberechtigten oder durch Richterspruch erfolgen.

3/7.13.2 Gesetzliche Stundungsregel

Voraussetzungen