3/7.2 Grundlagen des Pflichtteilsrechts

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.2.1 Zweck und Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts

Zweck des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch gewährt dem pflichtteilsberechtigten Nichterben ein Mindestmaß an Teilhabe am Vermögen des Erblassers für den Fall, dass der Erblasser zu Lasten des pflichtteilsberechtigten Nichterben von seiner Testtierfreiheit Gebrauch gemacht hat. Dem Berechtigten steht der Pflichtteilsanspruch als ein schuldrechtlicher Geldzahlungsanspruch gegen den Erben zu (Schlitt, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 1 Rdnr. 2). Ein Anspruch auf Beteiligung am Nachlass oder einzelnen Nachlassgegenständen hat der pflichtteilsberechtigte Nichterbe dagegen nicht, da der Nachlass als solcher nur den Erben zusteht.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG handelt es sich beim Pflichtteilsanspruch um ein Individualgrundrecht des Berechtigten aus Art. 6, 14 GG. Inhalt und Schranken des Grundrechts werden durch das Gesetz bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03, ZEV 2005, 301; BVerfG, Beschl. v. 19.01.1999 - 1 BvR 2161-94, NJW 1999, 1853; BVerfG, Beschl. v. 14.12.1994 - 1 BvR 720/90, FamRZ 1995, 405). Dies hat zur Folge, dass der Erblasser nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einseitig das Pflichtteilsrecht entziehen kann (§§ 2333 ff., 2345 Abs. 2 BGB).

Entstehen des Pflichtteilsanspruchs