3/7.4 Höhe des Pflichtteils

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.4.1 Feststellung der Pflichtteilsquote

Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Er stellt einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme dar (BGH, Urt. v. 01.10.1958 - V ZR 53/58, BGHZ 28, 178) und führt nicht zu einer unmittelbaren Beteiligung am Nachlass.

Zwei Faktoren bestimmen die Höhe des Pflichtteilsanspruchs:

der maßgebende Erbteil (§ 2310 BGB);

der Nachlassbestand und sein Wert (§§ 2311 - 2314 BGB).

3/7.4.1.1 Ausgangspunkt: Fiktive gesetzliche Erbfolge

Ausgangspunkt für die Feststellung der maßgeblichen Pflichtteilsquote ist die fiktive gesetzliche Erbfolge. Daher muss zunächst für jeden Berechtigten gesondert festgestellt werden, zu welcher Quote er Erbe wäre, wenn die gesetzliche Erbfolge gelten würde. Das richtet sich nach den §§ 1924 ff. BGB und somit nach der Zahl der Miterben, die neben dem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen sind. Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts der Abkömmlinge bestimmt sich nach § 1924 BGB, derjenige der Eltern nach § 1925 BGB und der des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners nach § 10 Abs. 6 LPartG.

3/7.4.1.2 Maßgebender Erbteil

Besonderheiten bei Erbteilsermittlung

Bei der Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils ergeben sich Besonderheiten aus § 2310 BGB.

Nach § 2310 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung Miterben mitgezählt, die