Autor: Schönenberg-Wessel |
Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Er stellt einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme dar (BGH, Urt. v. 01.10.1958 -
Zwei Faktoren bestimmen die Höhe des Pflichtteilsanspruchs:
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Ausgangspunkt für die Feststellung der maßgeblichen Pflichtteilsquote ist die fiktive gesetzliche Erbfolge. Daher muss zunächst für jeden Berechtigten gesondert festgestellt werden, zu welcher Quote er Erbe wäre, wenn die gesetzliche Erbfolge gelten würde. Das richtet sich nach den §§ 1924 ff. BGB und somit nach der Zahl der Miterben, die neben dem Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen sind. Der Umfang des gesetzlichen Erbrechts der Abkömmlinge bestimmt sich nach § 1924 BGB, derjenige der Eltern nach § 1925 BGB und der des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners nach § 10 Abs. 6 LPartG.
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