8/2.11.3 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Verwandtschaftsgrad

Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Erblasser/Schenker. Demgemäß werden die Erwerber in drei Steuerklassen eingeteilt (vgl. § 15 ErbStG). Von der Steuerklasse hängen z.B. der persönliche Freibetrag des § 16 ErbStG und auch der Steuersatz des § 19 ErbStG ab.

Beispiel

Der F schenkt seinem Lebensgefährten G einen Geldbetrag am 01.02.2024 i.H.v. 25.000 Euro.

Lösung

G ist im Verhältnis zu F in die ungünstigste Steuerklasse III einzuordnen (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG). Damit kommen nur ein persönlicher Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und der Steuersatz von 30 % zur Anwendung (§ 19 Abs. 1 ErbStG).

Ebenfalls abhängig von der Steuerklasse sind der sachliche Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und die Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen gem. § 19a ErbStG, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Steuerklassen

Folgende Personen gehören in die jeweilige Steuerklasse:

Steuerklasse I:

1.

der Ehegatte und der Lebenspartner,

2.

die Kinder und Stiefkinder,

3.

die Abkömmlinge von verstorbenen Kindern und Stiefkindern,

4.

die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

1.

die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören. Dies trifft beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zu;

Beispiel