Autor: Wenhardt |
Neben dem persönlichen Freibetrag des § 16 ErbStG gewährt § 17 ErbStG bestimmten Personen einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Zu diesem Personenkreis zählen der überlebende Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und Kinder i.S.d. § 15 Abs. 1 StKl. I Nr. 2 ErbStG.
HinweisDer Versorgungsfreibetrag greift grundsätzlich nur bei Erwerben von Todes wegen. Ausnahmsweise aber kann er nach § 17 ErbStG bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten oder Lebenspartners ein Leibrentenstammrecht erwirbt. |
Der besondere Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000 Euro.
BeispielEM und sind EF sind Ehegatten. Die Ehegatten leben im Güterstand der Gütertrennung. EM verstirbt am 01.02.2024 und wird von der EF beerbt. Andere Angehörigen sind nicht vorhanden. Der Nachlass hat einen steuerlichen Wert i.H.v. 700.000 Euro. |
EF ist Alleinerbin. Ihr Erwerb unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der steuerpflichtige Erwerb und die Erbschaftsteuer ermitteln sich wie folgt:
Nachlasswert (Steuerwert) | 700.000 Euro |
abzgl. Versorgungsfreibetrag | - 256.000 Euro |
abzgl. persönlicher Freibetrag | - 500.000 Euro |
steuerpflichtiger Erwerb | 0 Euro |
Aufgrund der beiden Freibeträge ergibt sich für die EF keine erbschaftsteuerliche Belastung.
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