8/2.11.2 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Nach § 14 ErbStG sind mehrere Vermögenserwerbe, die von derselben Person innerhalb von zehn Jahren anfallen, zusammenzurechnen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass durch die Aufteilung einer beabsichtigten einheitlichen Zuwendung in mehrere zeitlich folgende Teilübertragungen durch Mehrfachgewährung der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG) und durch Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden können. Die Zusammenrechnung, die durch § 14 ErbStG angeordnet wird, gewährleistet somit, dass die persönlichen Freibeträge des § 16 innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt.

Hinweis

Wird jedoch die Zehnjahresfrist abgewartet, dann führt dies zu einem Steuervorteil. Denn der persönliche Freibetrag, der zwischen der zuwendenden Person und Zuwendungsempfänger gilt, kommt erneut zur Anwendung.

Eine Zusammenrechnung ergibt sich auch im Rahmen der Begünstigung für Betriebsvermögen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 und § 13c ErbStG). Hierbei geht es um die Feststellung, ob die maßgebende Grenze von 26 Mio. Euro überschritten ist. Davon sind dann wiederum die verschiedenen Begünstigungen abhängig.

Hinweis