8/2.11.6 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

In § 19 ErbStG wird der anzuwendende Steuersatz geregelt. Dieser ist abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs und von der Steuerklasse.

Die Steuersätze der Steuerklasse II weichen im Jahr 2009 und ab 2010 voneinander ab.

Tabelle für 2009

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis …

StKl. I

StKl. II

StKl. III

75.000 Euro

7 %

30 %

30 %

300.000 Euro

11 %

30 %

30 %

600.000 Euro

15 %

30 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

50 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

50 %

50 %

und darüber

30 %

50 %

50 %

Tabelle ab 2010

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis …

StKl. I

StKl. II

StKl. III

75.000 Euro

7 %

15 %

30 %

300.000 Euro

11 %

20 %

30 %

600.000 Euro

15 %

25 %

30 %

6.000.000 Euro

19 %

30 %

30 %

13.000.000 Euro

23 %

35 %

50 %

26.000.000 Euro

27 %

40 %

50 %

und darüber

30 %

43 %

50 %

Doppelbesteuerungsabkommen

Sofern im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Teil des Vermögens durch ein Doppelbesteuerungsabkommen der inländischen Besteuerung entzogen ist, ist gem. § 19 Abs. 2 ErbStG die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde (sog. Progressionsvorbehalt). Mit dieser Regelung soll ein zusätzlicher Progressionsvorteil verhindert werden (zum Stand der Doppelbesteuerungsabkommen siehe BMF-Schreiben v. 18.01.2023 - IV B 2 - S 1301/21/10048:002; BStBl I, 195).

Hinweis

Aufgrund des Progressionsvorbehalts kommt es zu einem höheren Steuersatz und damit zu einer höheren Steuer.

Härteausgleichsregelung