8/2.11.1 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Die §§ 14 -19a ErbStG (3. Abschnitt) enthalten die Vorschriften über die Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Gemeint ist hierbei die tarifliche Steuer. Diese kann sich aber noch verändern, beispielsweise aufgrund von Anrechnungen (insbesondere nach § 21 ErbStG, d.h. bei der Zahlung von ausländischer Erbschaft- und Schenkungsteuer).

§ 14 ErbStG ist eine Sondervorschrift, die zur Anwendung kommt, wenn mehrere Erwerbe (Schenkungen oder Erwerbe von Todes wegen) innerhalb eines Zehnjahreszeitraums stattfinden.

In § 15 ErbStG werden die Steuerklassen festgelegt. Darüber hinaus enthält § 15 ErbStG auch Bestimmungen für die Besteuerung von Stiftungen und bei Vorliegen eines Berliner Testaments. § 16 ErbStG gewährt bestimmte persönliche Freibeträge und § 17 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag. § 18 ErbStG sieht eine besondere Regelung für Mitgliederbeiträge an Personenvereinigungen vor.

In § 19 ErbStG ist der Steuertarif enthalten, der auf den steuerpflichtigen Erwerb anzuwenden ist. Hierbei muss ein sogenannter Härteausgleich und ein Progressionsvorbehalt beachtet werden.

§ 19a ErbStG enthält eine Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen, von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Hinweis

§ 19a ErbStG greift nur bei Erwerbern der Steuerklasse II (hierzu gehören z.B. die Neffen oder Nichten) und III (z.B. fremde Personen oder Lebensgefährten).