Autor: Wenhardt |
Die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erwerber und Erblasser/Schenker. Demgemäß werden die Erwerber in drei Steuerklassen eingeteilt (vgl. § 15 ErbStG). Von der Steuerklasse hängen z.B. der persönliche Freibetrag des § 16 ErbStG und auch der Steuersatz des § 19 ErbStG ab.
BeispielDer F schenkt seinem Lebensgefährten G einen Geldbetrag am 01.02.2024 i.H.v. 25.000 Euro. |
G ist im Verhältnis zu F in die ungünstigste Steuerklasse III einzuordnen (§ 15 Abs. 1 StKl. III ErbStG). Damit kommen nur ein persönlicher Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und der Steuersatz von 30 % zur Anwendung (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Ebenfalls abhängig von der Steuerklasse sind der sachliche Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und die Tarifbegrenzung beim Erwerb von Betriebsvermögen gem. § 19a ErbStG, von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Folgende Personen gehören in die jeweilige Steuerklasse:
Steuerklasse I:
1. | der Ehegatte und der Lebenspartner, |
2. | die Kinder und Stiefkinder, |
3. | die Abkömmlinge von verstorbenen Kindern und Stiefkindern, |
4. | die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; |
Steuerklasse II:
1. | die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören. Dies trifft beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zu;
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