Autor: Wenhardt |
Für bestimmte Erwerber sieht § 19a ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen eine Tarifbegrenzung vor.
Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG abzuziehen.
HinweisDie Regelung findet keine Anwendung für juristische Personen(R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 |
BeispielEine GmbH erhält von Erblasser E ein Vermächtnis in Form eines Betriebs. Es liegen nur die Voraussetzungen für den 85%igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG vor. |
Grundsätzlich greift neben dem 85%igen Verschonungsabschlag auch die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG. Dies gilt hier jedoch nicht, da die Erwerberin keine natürliche Person ist.
Hierbei gilt der Entlastungsbetrag für den nicht unter § 13b Abs. 1 oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG (d.h. 15 % des Vermögens).
HinweisEntscheidet sich der Erwerber für den 100%igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG, dann kommt die Tarifbegrenzung nicht zur Anwendung (R E 19a.1 Abs. 2 Satz 3 |
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