8/2.11.4 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

§ 16 ErbStG gewährt bestimmte persönliche Freibeträge. Diese kommen sowohl beim Erwerb von Todes wegen zur Anwendung wie auch bei Schenkungen unter Lebenden.

Die persönlichen Freibeträge sollen wie kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Sie dienen gleichzeitig auch der Steuervereinfachung, da sich die Finanzverwaltung nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer Erwerbsfälle befassen muss.

Wie die persönlichen Freibeträge aussehen, zeigt die nachfolgende Übersicht.

Erwerber

Freibetrag

Ehegatte

500.000 Euro

Eingetragener Lebenspartner

500.000 Euro

Kinder

400.000 Euro

Kinder verstorbener Kinder

400.000 Euro

Enkel

200.000 Euro

Sonstige Erwerber (StKl. I)

100.000 Euro

Erwerber der StKl. II

20.000 Euro

Erwerber der StKl. III

20.000 Euro

Wie die Übersicht zeigt, erhalten sowohl Erwerber der Steuerklasse II und als auch Erwerber der Steuerklasse III den gleichen persönlichen Freibetrag. Zu den sonstigen Erwerbern der Steuerklasse I zählen z.B. die Eltern und Großeltern, wenn es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt. Bei einem Erwerb der Eltern und Großeltern durch Schenkung erhalten sie nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro.

Um den persönlichen Freibetrag mehrfach zu nutzen, kann es sinnvoll sein, das Vermögen zuvor zu verteilen, bevor es dann der endgültigen Empfangsperson zugewendet wird (sog. Kettenschenkung).