8/2.11.7 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Anwendungsbereich

Für bestimmte Erwerber sieht § 19a ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen eine Tarifbegrenzung vor.

Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ein Entlastungsbetrag nach § 19a Abs. 4 ErbStG abzuziehen.

Hinweis

Die Regelung findet keine Anwendung für juristische Personen(R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2019).

Beispiel

Eine GmbH erhält von Erblasser E ein Vermächtnis in Form eines Betriebs. Es liegen nur die Voraussetzungen für den 85%igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG vor.

Lösung

Grundsätzlich greift neben dem 85%igen Verschonungsabschlag auch die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG. Dies gilt hier jedoch nicht, da die Erwerberin keine natürliche Person ist.

Hierbei gilt der Entlastungsbetrag für den nicht unter § 13b Abs. 1 oder § 13c ErbStG fallenden Teil des Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG (d.h. 15 % des Vermögens).

Hinweis

Entscheidet sich der Erwerber für den 100%igen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 10 ErbStG, dann kommt die Tarifbegrenzung nicht zur Anwendung (R E 19a.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019).

Kein Entlastungsbetrag