8/2.11.8 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Haben Mitgliedervereinigungen (i.d.R. Vereine) nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck, so sind die Mitgliedsbeiträge nach § 18 Satz 1 ErbStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die von einem Mitglied in einem Jahr geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. Dabei handelt es sich hier um einen Freibetrag (und nicht um eine Freigrenze). Wird dieser überschritten, dann muss der Verein den übersteigenden Betrag nach der Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 Stkl. III ErbStG) versteuern. Bevor jedoch der Freibetrag von 300 Euro zur Anwendung kommt, wird noch der persönliche Freibetrag i.H.v. 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) berücksichtigt. Dabei bleiben die Befreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 ErbStG unberührt (§ 18 Satz 2 ErbStG).

Letzte redaktionelle Änderung: 13.03.2024