8/2.11.9 Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Wenhardt

Die Übersicht soll als Hilfe für die Ermittlung der festzusetzenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienen (siehe auch R E 10.1 Abs. 2 ErbStR 2019).

1.

Tarifliche Erbschaftsteuer gem. § 19 ErbStG

-

abzugsfähige Steuer nach § 14 Abs. 1 ErbStG

-

Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG

=

Summe 1

2.

-

Ermäßigung nach § 27 ErbStG (Aufteilung der Steuer von Summe 1 und Beachtung der Kappungsgrenze nach § 27 Abs. 3 ErbStG)

-

anrechenbare Steuer nach § 6 Abs. 3 ErbStG

=

Summe 2

3.

-

anrechenbare Steuer nach § 21 ErbStG (Aufteilung der Steuer laut Summe nach § 21 Abs. 1 Satz 2 ErbStG)

=

Summe 3

mindestens Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

höchstens aber die nach § 14 Abs. 3 ErbStG begrenzte Steuer (Hälfte des Werts des weiteren Erwerbs)

=

festzusetzende Erbschaftsteuer

Hinweis

a) Nachkommastelle

Ergeben sich bei der Ermittlung der Erbschaft- und Schenkungsteuer Eurobeträge mit Nachkommastellen, sind diese jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Eurobeträge auf- bzw. abzurunden.

b) Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG

Der Entlastungsbetrag wird für natürliche Personen gewährt. Er ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und nach den Steuersätzen der Steuerklasse I.

c) Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG