8/2.6 Güterstände im Erbschaftsteuerrecht

Autor: Wenhardt

8/2.6.1 Zugewinngemeinschaft

Zivilrecht

Sofern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, gibt es für den Zugewinnausgleich zivilrechtlich zwei Möglichkeiten:

a)

Die erbrechtliche Regelung nach § 1371 Abs. 1 BGB Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erhöht; unerheblich ist hierbei, ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn erzielt haben.

b)

Die güterrechtliche Regelung nach § 1372 Abs. 2 BGB Diese Regelung trifft beispielsweise zu, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist oder sein Erbe bzw. Vermächtnis ausgeschlagen hat.

Erbschaftsteuerrecht

Die erbschaftsteuerliche Behandlung richtet sich für die erbrechtliche Regelung nach § 5 Abs. 1 ErbStG und für die güterrechtliche Regelung nach § 5 Abs. 2 ErbStG.

Die Behandlung des § 5 Abs. 1 ErbStG durch die Finanzverwaltung ist insbesondere in den R E 5.1 ErbStR 2019 niedergelegt, die des § 5 Abs. 2 ErbStG in den R E 5.2 ErbStR 2019.

Die Regelungen gelten auch für eingetragene Lebenspartner.

8/2.6.1.1 Erbrechtliche Regelung (§ 5 Abs. 1 ErbStG)

Fiktive Ausgleichsforderung